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Geplante Pflegereform ab 2027. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 einen Gesetzentwurf zur Pflegereform beschlossen. Er soll ab 1. Januar 2027 viele Leistungen der Pflegeversicherung ändern, etwa Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Verhinderungspflege. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, der Entwurf ist also noch kein Gesetz und kann sich noch ändern. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gelten die heutigen Regeln und Beträge weiter. Maßgeblich bleibt der Bescheid Ihrer Pflegekasse. Stand: Oktober 2026. Zum Entwurf beim Bundesgesundheitsministerium.
Kurz gesagt
Stand heute gilt der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro je Kalenderjahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI), ab Pflegegrad 2, für längstens acht Wochen. Der Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht ab 2027 stattdessen ein Überbrückungsbudget von 2.285 Euro im Jahr vor. Das ist ein Entwurf, kein Gesetz; eine Änderung zum 1.1.2027 ist nicht beschlossen. Stand: 23.10.2026.
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Stand: 23. Oktober 2026. Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich etwas ändert, spätestens nach der Entscheidung von Bundestag und Bundesrat.
Was heute gilt und was für 2027 geplant ist
Die Verhinderungspflege springt ein, wenn die Pflegeperson ausfällt: Urlaub, Krankheit, Kur oder ein anderer Grund. Sie bezahlt eine Ersatzperson, die Sie zu Hause pflegt. Die Kurzzeitpflege ist dagegen ein befristeter Platz in einer Einrichtung. Beide Leistungen teilen sich seit 2025 einen Topf.
| Heute (2026) | Regierungsentwurf für 2027 | |
|---|---|---|
| Betrag | 3.539 Euro im Kalenderjahr (§ 42a) | 2.285 Euro im Jahr, „Überbrückungsbudget“ |
| Ab Pflegegrad | 2 | im Entwurf noch offen |
| Rechtsstand | Gesetz | Kabinettsentwurf vom 30.9.2026, nicht beschlossen |
Die rechte Spalte ist keine Prognose. Sie zeigt nur, was im Entwurf steht. Gilt hat bisher nichts davon: Der Bundestag soll den Entwurf am 5. November 2026 zum ersten Mal beraten, danach folgen Ausschuss, Beschluss und Bundesrat. Eine Zusammenfassung des ganzen Verfahrens finden Sie in unserem Artikel zur Pflegereform 2027.
Wer Anspruch hat
Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2, wenn die Pflegeperson „wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen“ verhindert ist (§ 39 Absatz 1 SGB XI). Die Ersatzpflege wird für längstens acht Wochen je Kalenderjahr bezahlt. Eine frühere Wartezeit müssen Sie dafür nach dem aktuellen Gesetzestext nicht mehr nachweisen; der Antrag richtet sich nur nach Pflegegrad und Anlass.
Der gemeinsame Jahresbetrag
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege laufen über denselben Betrag von 3.539 Euro (§ 42a). Sie entscheiden selbst, wie Sie ihn aufteilen. Wer die Ersatzpflege nur wenige Tage braucht, verbraucht vom Betrag wenig und kann den Rest für eine spätere Kurzzeitpflege aufheben, aber nur innerhalb desselben Kalenderjahres. Mehr dazu in unserem Artikel Kurzzeitpflege: Kosten, Antrag und wer was zahlt.
Wer pflegt: Angehörige oder Fremde
Springt ein Pflegedienst oder eine Nachbarin ein, die nicht mit Ihnen verwandt ist, bezahlt die Kasse die Rechnung bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag (§ 39 Absatz 2). Bei Verwandten und Verschwägerten bis zum zweiten Grad sowie bei Menschen im selben Haushalt ist es enger: Arbeiten sie nicht erwerbsmäßig, darf die Leistung regelmäßig das Pflegegeld für zwei Monate nicht übersteigen (§ 39 Absatz 3). Bei Pflegegrad 3 sind das 2 × 599 Euro, also 1.198 Euro. Fahrtkosten und Verdienstausfall können darüber hinaus erstattet werden, wenn Sie sie nachweisen und der Jahresbetrag reicht. Die Einzelheiten stehen im Artikel Verhinderungspflege durch Angehörige.
Stundenweise Verhinderungspflege
Sie müssen die Ersatzpflege nicht über Tage am Stück buchen. Wer sich jede Woche zwei Stunden freinimmt, rechnet die Stunden über das Jahr gegen den Gemeinsamen Jahresbetrag. Wie Abrechnung und Beleg aussehen, steht in Verhinderungspflege stundenweise.
Antrag und Abrechnung
Ein Antrag vorab ist nicht Pflicht. Sie stellen den Antrag auf Erstattung mit dem Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf die Ersatzpflege folgt (§ 39 Absatz 1). Wer 2026 Ersatzpflege bezahlt hat, hat also bis zum 31.12.2027 Zeit, sollte aber nicht bis zuletzt warten. Heben Sie Rechnung, Zahlungsnachweis und den Namen der Ersatzperson auf.
Rechenbeispiel
Herr K. pflegt seine Frau (Pflegegrad 3) zu Hause. 2027 braucht er zwei Wochen Pause für eine Reha. Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt für 1.400 Euro. Später im Jahr kommt eine Nachbarin an vier Nachmittagen und rechnet 160 Euro ab. Zusammen sind das 1.560 Euro. Nach den heutigen Regeln bleiben 3.539 − 1.560 = 1.979 Euro im Jahresbetrag übrig. (Angenommene Zahlen, keine Zusage.)
Sollte das Überbrückungsbudget aus dem Entwurf Gesetz werden, blieben vom Budget nur 2.285 − 1.560 = 725 Euro. Ob und wie das gilt, steht erst nach der Abstimmung im Bundestag fest.
Während der Ersatzpflege zu Hause bleibt der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bestehen, bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Absatz 2 SGB XI), solange Sie zu Hause gepflegt werden. Bei einer Kurzzeitpflege in einer Einrichtung gilt das nicht in derselben Weise; fragen Sie hier Ihre Kasse. Der Link unten führt zu einem Partner für die Pflegebox (Werbung).
Was Sie jetzt tun können
- Rechnungen und Belege aus 2026 sammeln; die Erstattung ist bis Ende 2027 möglich.
- Den 2026er Betrag nutzen, wenn eine Auszeit ohnehin ansteht; der Anspruch gilt je Kalenderjahr.
- Die Entscheidung des Bundestags abwarten, bevor Sie 2027 größere Ersatzpflege planen.
Weiterlesen
- Verhinderungspflege 2026: Beträge und Regeln erklärt
- Verhinderungspflege durch Angehörige: Das zahlt die Kasse
- Verhinderungspflege stundenweise: Regeln, Abrechnung, Beispiel
- Kurzzeitpflege: Kosten, Antrag und wer was zahlt
- Entlastungsbetrag: Wofür Sie ihn nutzen können
- Pflegegeld 2027: Was gilt, was ist geplant
Pflegehilfsmittel für 0 € nach Hause
Mit Pflegegrad zahlt die Pflegekasse bis 42 € im Monat für Handschuhe, Desinfektion und Bettschutz. Die PflegeBox liefert jeden Monat und rechnet direkt mit der Kasse ab. Anzeige: Der Link führt zu PflegeBox. Fragen Sie dort an, erhalten wir eine Vergütung; für Sie entstehen keine Mehrkosten.
Häufige Fragen
Wird die Verhinderungspflege 2027 gekürzt?
Beschlossen ist das nicht. Der Regierungsentwurf vom 30.9.2026 ersetzt Verhinderungs- und Kurzzeitpflege durch ein Überbrückungsbudget von 2.285 Euro im Jahr. Ob und in welcher Form der Bundestag das übernimmt, ist offen. Bis ein Gesetz verkündet ist, gelten die 3.539 Euro.
Verfällt mein Anspruch aus 2026 am 1.1.2027?
Der Anspruch gilt je Kalenderjahr. Für Ersatzpflege, die 2026 stattgefunden hat, können Sie die Erstattung bis zum Ablauf des Folgejahres beantragen (§ 39 Absatz 1 SGB XI). Reichen Sie die Belege trotzdem früh ein.
Brauche ich einen Antrag vor der Ersatzpflege?
Nein. Nach § 39 Absatz 1 genügt ein Antrag auf Erstattung mit Nachweis der Kosten. Viele Kassen bieten ein Formular an; fragen Sie bei Ihrer Kasse nach.
Gilt die Regelung auch bei Pflegegrad 1?
Nein. Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2.
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- Leistungen der Pflegeversicherung 2027 nach Pflegegrad
- Pflegegeld 2027: Beträge, Erhöhung, Stand der Reform
- § 39 SGB XI, Verhinderungspflege
- § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag
- § 42 SGB XI, Kurzzeitpflege
- Bundesgesundheitsministerium, Pflegeneuordnungsgesetz (Regierungsentwurf)
- Deutscher Bundestag, Textarchiv Pflegeneuordnungsgesetz
Zuletzt geprüft: Oktober 2026. Verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Stelle.