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Kurzzeitpflege Kosten 2026: Eigenanteil und Rechenbeispiel

Stand: Oktober 2026 Mit 5 Quellen

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Geplante Pflegereform ab 2027. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 einen Gesetzentwurf zur Pflegereform beschlossen. Er soll ab 1. Januar 2027 viele Leistungen der Pflegeversicherung ändern, etwa Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Verhinderungspflege. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, der Entwurf ist also noch kein Gesetz und kann sich noch ändern. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gelten die heutigen Regeln und Beträge weiter. Maßgeblich bleibt der Bescheid Ihrer Pflegekasse. Stand: Oktober 2026. Zum Entwurf beim Bundesgesundheitsministerium.

Kurz gesagt

Kurzzeitpflege ist vorübergehende Pflege in einer vollstationären Einrichtung für Pflegegrad 2 bis 5, bis zu acht Wochen im Jahr. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro (§ 42, § 42a SGB XI). Den Rest, etwa Unterkunft und Verpflegung, tragen Sie. Stand: Oktober 2026.

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Was Kurzzeitpflege ist

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung (§ 42 Absatz 1 SGB XI). Der Anspruch gilt für die Pflegegrade 2 bis 5.

Was die Pflegekasse zahlt

Nach § 42 Absatz 2 übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege, pro Kalenderjahr höchstens bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a. Das sind 3.539 Euro, geteilt mit der Verhinderungspflege. Der Anspruch ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.

Was bei Ihnen bleibt

Die Einrichtung stellt außer der Pflege auch Unterkunft und Verpflegung in Rechnung. Der Gesetzestext nennt als Leistung der Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen. Die übrigen Posten müssen Sie in der Regel selbst zahlen. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat kann für Aufwendungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden (§ 45b Absatz 1) und senkt den Eigenanteil.

Rechenbeispiel

Herr B. (Pflegegrad 3) geht nach einer Operation der Tochter für 14 Tage in Kurzzeitpflege. Die Einrichtung rechnet so ab (angenommene Zahlen, keine Zusage):

PostenBetrag
Pflegebedingte Aufwendungen, 14 Tage zu 95 Euro1.330 Euro
Unterkunft und Verpflegung, 14 Tage zu 35 Euro490 Euro
Investitionskosten, 14 Tage zu 20 Euro280 Euro
Summe der Rechnung2.100 Euro

Die Pflegekasse zahlt die pflegebedingten Aufwendungen: 1.330 Euro. Das liegt unter dem Jahresbetrag von 3.539 Euro, es bleiben 2.209 Euro für Verhinderungspflege oder eine weitere Kurzzeitpflege. Bei Herrn B. bleiben 770 Euro für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen. Setzt die Familie den Entlastungsbetrag von 131 Euro ein, sinkt der Eigenanteil auf 639 Euro. Zusätzlich läuft die Hälfte des Pflegegeldes (299,50 Euro im Monat bei Pflegegrad 3) für die 14 Tage weiter.

Übertrag aus der Verhinderungspflege

Der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro gilt für beide Leistungen zusammen (§ 42a Absatz 1). Haben Sie im Jahr schon 1.200 Euro für Verhinderungspflege ausgegeben, bleiben noch 2.339 Euro für die Kurzzeitpflege. Die acht Wochen zählen dagegen getrennt für jede der beiden Leistungen.

Antrag und Ablauf

  1. Sprechen Sie mit der Pflegekasse, sobald die Auszeit absehbar ist.
  2. Fragen Sie in der Einrichtung nach freien Plätzen und nach der Abrechnung.
  3. Lassen Sie sich die Aufstellung geben. Einrichtungen müssen nach § 42a Absatz 3 nach der Leistung eine Übersicht der Aufwendungen aushändigen.
  4. Reichen Sie sie bei der Pflegekasse ein, falls die Einrichtung nicht direkt abrechnet.

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Häufige Fragen

Wann gibt es Kurzzeitpflege?

§ 42 nennt zwei Fälle: eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung und sonstige Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

Bekomme ich währenddessen Pflegegeld?

Nach § 37 Absatz 2 wird die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes während der Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt.

Kann ich nicht genutzte Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege einsetzen?

Beide Leistungen teilen sich seit dem 1. Juli 2025 einen Topf, den Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro (§ 42a). Was Sie für Verhinderungspflege nicht ausgeben, steht für die Kurzzeitpflege zur Verfügung, und umgekehrt.

Muss ich vorher einen Antrag stellen?

Stellen Sie den Antrag an die Pflegekasse so früh wie möglich und fragen Sie nach der Zusage der Kostenübernahme. Bei einer Einrichtung geben Sie die Zustimmung zur Abrechnung.

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Quellen und Prüfung

Zuletzt geprüft: Oktober 2026. Verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Stelle.