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Geplante Pflegereform ab 2027. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 einen Gesetzentwurf zur Pflegereform beschlossen. Er soll ab 1. Januar 2027 viele Leistungen der Pflegeversicherung ändern, etwa Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Verhinderungspflege. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, der Entwurf ist also noch kein Gesetz und kann sich noch ändern. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gelten die heutigen Regeln und Beträge weiter. Maßgeblich bleibt der Bescheid Ihrer Pflegekasse. Stand: Oktober 2026. Zum Entwurf beim Bundesgesundheitsministerium.
Kurz gesagt
Der Entlastungsbetrag (bis 131 Euro im Monat) ist zweckgebunden. Das Gesetz nennt vier Bereiche: Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45b SGB XI). Haushaltshilfen zählen dazu, wenn der Anbieter anerkannt ist. Stand: Oktober 2026.
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Der Grundsatz
§ 45b Absatz 1 SGB XI bindet den Betrag an einen Zweck. Er dient der Erstattung von Aufwendungen für qualitätsgesicherte Leistungen, die pflegende Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen im Alltag fördern. Sie reichen Belege ein und die Pflegekasse erstattet; bar ausgezahlt wird der Betrag nicht.
Die vier Bereiche im Gesetz
- Tages- oder Nachtpflege. Die Pflegebedürftigen verbringen den Tag oder die Nacht in einer Einrichtung.
- Kurzzeitpflege. Vorübergehende Pflege in einer stationären Einrichtung.
- Ambulante Pflegedienste. In den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung, zum Beispiel Körperpflege.
- Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Das sind Angebote, die nach Landesrecht (§ 45a) anerkannt sind, zum Beispiel Betreuungsgruppen oder Haushaltshilfen.
Was daraus folgt
Eine Haushaltshilfe zahlen Sie vom Entlastungsbetrag nur, wenn sie als Angebot im Alltag anerkannt ist. Welche Angebote anerkannt sind, steht in der Landesverordnung Ihres Bundeslandes. Die Bedingungen unterscheiden sich, deshalb nennen wir hier keine Ländertabelle. Fragen Sie bei der Pflegekasse nach der Liste für Ihr Land.
Preisgrenze
§ 45b Absatz 4 sagt, dass die Vergütung die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen darf. Ein überhöhter Stundensatz wird also nicht voll erstattet.
So gehen Sie vor
- Anbieter suchen, der anerkannt ist.
- Rechnung mit Leistungsart auf dem Beleg aufbewahren. Das Gesetz verlangt, dass erkennbar ist, zu welcher Leistung die Aufwendung gehört.
- Belege bei der Pflegekasse einreichen.
Wie lange das Geld hält, steht im Artikel „Entlastungsbetrag ansparen“. Der Link unten führt zu einem Partner für die Pflegebox (Werbung).
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Pflegehilfsmittel für 0 € nach Hause
Mit Pflegegrad zahlt die Pflegekasse bis 42 € im Monat für Handschuhe, Desinfektion und Bettschutz. Die PflegeBox liefert jeden Monat und rechnet direkt mit der Kasse ab. Anzeige: Der Link führt zu PflegeBox. Fragen Sie dort an, erhalten wir eine Vergütung; für Sie entstehen keine Mehrkosten.
Häufige Fragen
Kann ich damit eine Putzkraft bezahlen?
Nur wenn die Leistung als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht anerkannt ist (§ 45a). Fragen Sie vorab beim Anbieter nach der Anerkennung und bei der Pflegekasse nach der Landesverordnung.
Zählt Nachbarschaftshilfe?
In vielen Ländern ist unter Bedingungen eine anerkannte Nachbarschaftshilfe möglich. Die Regeln sind Ländersache. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach den Vorgaben Ihres Bundeslandes.
Kann ich Familienangehörige bezahlen?
Das Gesetz verlangt qualitätsgesicherte Leistungen. Ob nahe Angehörige darunter fallen, regeln die Länder unterschiedlich. Klären Sie das vor der Zahlung.
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Zuletzt geprüft: Oktober 2026. Verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Stelle.