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Ratgeber

Entlastungsbetrag 2027: 131 Euro, Ansparen, Reformentwurf

Stand: Oktober 2026 Mit 2 Quellen

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Geplante Pflegereform ab 2027. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 einen Gesetzentwurf zur Pflegereform beschlossen. Er soll ab 1. Januar 2027 viele Leistungen der Pflegeversicherung ändern, etwa Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Verhinderungspflege. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, der Entwurf ist also noch kein Gesetz und kann sich noch ändern. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gelten die heutigen Regeln und Beträge weiter. Maßgeblich bleibt der Bescheid Ihrer Pflegekasse. Stand: Oktober 2026. Zum Entwurf beim Bundesgesundheitsministerium.

Kurz gesagt

Stand heute beträgt der Entlastungsbetrag 131 Euro im Monat, 1.572 Euro im Jahr (§ 45b SGB XI). Nicht genutzte Beträge aus dem Vorjahr verfallen am 30. Juni. Der Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz nennt ab 2027 ein Sozialraumbudget von 175 Euro; eine Änderung zum 1.1.2027 ist nicht beschlossen. Stand: 23.10.2026.

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Stand: 23. Oktober 2026. Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich etwas ändert, und nach dem Bundestagsbeschluss.

Heute und im Entwurf

Heute (2026)Regierungsentwurf (nicht beschlossen)
NameEntlastungsbetragSozialraumbudget
Betrag je Monat131 Euro175 Euro (300 Euro für unter 25-Jährige)
Pflegegrad 1Anspruchkein Anspruch für Neufälle

Der Entwurf stammt vom Kabinett vom 30.9.2026. Der Bundestag berät ihn am 5. November zum ersten Mal. Gilt hat davon noch nichts.

Verfall und Ansparen

Der Entlastungsbetrag gilt je Kalendermonat; 131 Euro mal zwölf sind 1.572 Euro im Jahr. Was Sie in einem Jahr nicht abrufen, steht Ihnen bis zum 30. Juni des Folgejahres weiter zur Verfügung (§ 45b Absatz 1). Danach verfällt es. Wer bis Juni nichts abgerechnet hat, verliert also den Betrag aus dem Vorjahr. Eine Anleitung steht in Entlastungsbetrag ansparen: Wann verfällt das Geld?.

Wofür Sie ihn nutzen können

Der Betrag ist zweckgebunden: für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste in den Pflegegraden 2 bis 5 und für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung. Was im Einzelnen zählt, steht in Entlastungsbetrag: Wofür Sie ihn nutzen können.

Antrag bei der Kasse

Der Anspruch besteht von selbst. Sie zahlen die Rechnung des Anbieters, reichen sie bei der Pflegekasse ein und bekommen den Betrag erstattet. Der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein; fragen Sie ihn nach dem Nachweis, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben.

Rechenbeispiel

Frau T. (Pflegegrad 2) nutzt 2026 eine Haushaltshilfe für 18 Euro die Stunde, vier Stunden im Monat. Das sind 72 Euro im Monat; vom Entlastungsbetrag von 131 Euro bleiben 59 Euro übrig, im Jahr 708 Euro. Diese 708 Euro kann sie bis zum 30. Juni 2027 verbrauchen. Danach sind sie weg. (Angenommene Zahlen.)

Ob 2027 mehr, weniger oder dasselbe gilt, hängt vom Gesetz ab. Beschließt der Bundestag das Sozialraumbudget, wären es 175 Euro im Monat; wie ein Übertrag aus 2026 dann behandelt wird, ist im Entwurf noch nicht geklärt, jedenfalls haben wir dazu nichts Belegtes. Eine Stelle für Ihre Fragen ist Ihre Pflegekasse.

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Häufige Fragen

Wie viel Entlastungsbetrag gibt es 2027?

Beschlossen ist keine Änderung. Bis ein Gesetz verkündet ist, gelten 131 Euro im Monat. Der Regierungsentwurf sieht 175 Euro als Sozialraumbudget vor.

Verfällt der Betrag Ende Dezember?

Nein. Nicht verbrauchte Beträge können Sie ins Folgejahr mitnehmen und bis zum 30. Juni nutzen (§ 45b). Danach verfallen sie.

Brauche ich einen Antrag?

Der Anspruch besteht ohne Antrag. Zur Erstattung reichen Sie die Rechnung eines anerkannten Anbieters bei der Pflegekasse ein.

Gilt der Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1?

Ja, heute für alle Pflegegrade 1 bis 5. Der Entwurf sieht für Pflegegrad 1 bei Neufällen keinen Entlastungsbetrag mehr vor.

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Quellen und Prüfung

Zuletzt geprüft: Oktober 2026. Verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Stelle.