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Ratgeber

Pflegeheim: Leistungszuschlag von 15 bis 75 Prozent erklärt

Stand: Oktober 2026 Mit 2 Quellen

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Geplante Pflegereform ab 2027. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 einen Gesetzentwurf zur Pflegereform beschlossen. Er soll ab 1. Januar 2027 viele Leistungen der Pflegeversicherung ändern, etwa Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Verhinderungspflege. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, der Entwurf ist also noch kein Gesetz und kann sich noch ändern. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gelten die heutigen Regeln und Beträge weiter. Maßgeblich bleibt der Bescheid Ihrer Pflegekasse. Stand: Oktober 2026. Zum Entwurf beim Bundesgesundheitsministerium.

Kurz gesagt

Wer im Pflegeheim lebt und Pflegegrad 2 bis 5 hat, bekommt von der Pflegekasse einen Leistungszuschlag auf den Eigenanteil an den pflegebedingten Kosten: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent ab dem 13. Monat, 50 Prozent ab dem 25. Monat und 75 Prozent ab dem 37. Monat (§ 43c SGB XI). Das Heim rechnet ihn ab, ein Antrag ist nicht nötig. Er gilt nicht für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Stand: Oktober 2026.

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Was der Zuschlag ist

Die Pflegekasse zahlt im Pflegeheim für Pflegegrad 2 bis 5 einen festen Monatsbetrag für die pflegebedingten Kosten (§ 43 SGB XI). Reicht er nicht, bleibt ein Eigenanteil. Darauf legt § 43c SGB XI einen Leistungszuschlag. Er rechnet sich in Prozent des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen und wächst mit der Zeit im Heim.

Die Staffel

Dauer der Leistungen nach § 43Zuschlag auf den Eigenanteil
Bis einschließlich 12 Monate15 Prozent
Mehr als 12 Monate30 Prozent
Mehr als 24 Monate50 Prozent
Mehr als 36 Monate75 Prozent

Monate, in denen nur für einen Teil des Monats Leistungen bezogen wurden, zählen mit.

Rechenbeispiel

Ein Heim stellt für den pflegebedingten Eigenanteil 1.200 Euro im Monat in Rechnung. Das Zahlenbeispiel ist frei gewählt und soll nur zeigen, wie der Zuschlag wirkt.

  • Im ersten Jahr: 15 Prozent von 1.200 Euro sind 180 Euro. Es bleiben 1.020 Euro.
  • Im zweiten Jahr: 30 Prozent sind 360 Euro. Es bleiben 840 Euro.
  • Im dritten Jahr: 50 Prozent sind 600 Euro. Es bleiben 600 Euro.
  • Ab dem vierten Jahr: 75 Prozent sind 900 Euro. Es bleiben 300 Euro.

Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten kommen obendrauf. Dafür gilt der Zuschlag nicht.

Wer was macht

Die Pflegekasse berechnet den Zuschlag seit dem 1. Juli 2026 auf Grundlage von Informationen der Pflegeeinrichtung und zahlt ihn direkt an das Heim. Das Heim stellt der pflegebedürftigen Person den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung. Sie müssen nichts beantragen, sollten aber auf der Rechnung prüfen, ob der Zuschlag dort ausgewiesen ist.

Wenn die Rechnung nicht stimmt

  1. Heimvertrag und Rechnung nebeneinanderlegen. Steht der Zuschlag als eigene Zeile da?
  2. Eintrittsdatum prüfen. Hängt die Stufe vom Beginn der Leistungen ab, rechnen Sie die Monate nach.
  3. Pflegekasse fragen. Sie nennt Ihnen, ab wann welcher Satz gilt.
  4. Bei Streit widersprechen. Gegen Bescheide der Pflegekasse gilt die Widerspruchsfrist von einem Monat.

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Häufige Fragen

Muss ich den Leistungszuschlag beantragen?

Nein. Seit dem 1. Juli 2026 berechnet die Pflegekasse den Zuschlag laut § 43c SGB XI auf Grundlage von Informationen des Heims und zahlt ihn an das Heim. Das Heim stellt Ihnen nur den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung.

Gilt der Zuschlag für Unterkunft und Verpflegung?

Nein. Er bezieht sich auf den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie wie bisher selbst.

Zählt Kurzzeitpflege bei der Dauer mit?

Der Zuschlag zählt die Monate, in denen Leistungen nach § 43 SGB XI bezogen wurden. Kurzzeitpflege läuft nach § 42, nicht nach § 43. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, wie sie Ihre Monate zählt.

Gilt der Zuschlag bei Pflegegrad 1?

Nein. § 43c nennt die Pflegegrade 2 bis 5. Bei Pflegegrad 1 gibt es im Heim einen Zuschuss von 131 Euro im Monat (§ 43 Absatz 3 SGB XI).

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Quellen und Prüfung

Zuletzt geprüft: Oktober 2026. Verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Stelle.