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Ratgeber

Verhinderungspflege durch Angehörige: Das zahlt die Kasse

Stand: Oktober 2026 Mit 3 Quellen

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Geplante Pflegereform ab 2027. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 einen Gesetzentwurf zur Pflegereform beschlossen. Er soll ab 1. Januar 2027 viele Leistungen der Pflegeversicherung ändern, etwa Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Verhinderungspflege. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, der Entwurf ist also noch kein Gesetz und kann sich noch ändern. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gelten die heutigen Regeln und Beträge weiter. Maßgeblich bleibt der Bescheid Ihrer Pflegekasse. Stand: Oktober 2026. Zum Entwurf beim Bundesgesundheitsministerium.

Kurz gesagt

Springen nahe Angehörige als Ersatzpflege ein, die nicht erwerbsmäßig pflegen, zahlt die Pflegekasse regelmäßig höchstens den Betrag des Pflegegeldes für bis zu zwei Monate. Nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten können darüber hinaus erstattet werden. Insgesamt gilt der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro (§ 39, § 42a SGB XI). Stand: Oktober 2026.

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Wann Verhinderungspflege greift

Ist die Pflegeperson wegen Urlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Das gilt für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 und für längstens acht Wochen je Kalenderjahr (§ 39 Absatz 1 SGB XI).

Wenn die Ersatzpflege in der Familie bleibt

Viele Familien lösen das innerhalb der Verwandtschaft. Dafür hat das Gesetz eine eigene Regel. Bei Personen, die bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder im selben Haushalt leben und nicht erwerbsmäßig pflegen, übernimmt die Pflegekasse regelmäßig höchstens den Pflegegeldbetrag des Pflegegrades für bis zu zwei Monate (§ 39 Absatz 3 Satz 2).

Beispiel Pflegegrad 3: Das Pflegegeld liegt bei 599 Euro. Für zwei Monate wären das bis zu 1.198 Euro.

Aufwendungen darüber hinaus

Fahrtkosten und ähnliche notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson können auf Nachweis auch über diesen Betrag hinaus übernommen werden. Verdienstausfall wird in der Praxis oft als Aufwand geltend gemacht. Ob Ihre Pflegekasse ihn anerkennt, fragen Sie vor der Ersatzpflege nach. Gesetzlich ist die Gesamtsumme auf den Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro begrenzt.

Nachweis und Antrag

  1. Führen Sie auf, wer wann gepflegt hat.
  2. Sammeln Sie Belege für Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen.
  3. Reichen Sie die Belege bis Ende des Folgejahres bei der Pflegekasse ein.

Vorher beantragen müssen Sie nichts. Das Pflegegeld läuft nach § 38 bei Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen zur Hälfte weiter.

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Häufige Fragen

Welche Angehörigen zählen?

Nach § 39 Absatz 3 sind das Personen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Dazu gehören Eltern, Kinder, Geschwister, Enkel und Großeltern.

Kann ich mehr als das zweimonatige Pflegegeld bekommen?

Auf Nachweis können notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson, die im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, auch über diesen Betrag hinaus übernommen werden. Die Gesamtsumme darf den Gemeinsamen Jahresbetrag nicht übersteigen.

Was gilt, wenn die Angehörigen erwerbsmäßig pflegen?

Dann gilt nach § 39 Absatz 3 Satz 1 der Gemeinsame Jahresbetrag als Obergrenze.

Wie lange habe ich Zeit für den Antrag?

Der Antrag auf Erstattung muss mit Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das auf die Ersatzpflege folgt.

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Quellen und Prüfung

Zuletzt geprüft: Oktober 2026. Verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Stelle.