Beispieltext. Diese Seite zeigt die Vorlage. Die geprüften Texte und Zahlen werden noch eingesetzt, die Seite ist bis dahin für Suchmaschinen gesperrt.
Geplante Pflegereform ab 2027. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 einen Gesetzentwurf zur Pflegereform beschlossen. Er soll ab 1. Januar 2027 viele Leistungen der Pflegeversicherung ändern, etwa Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Verhinderungspflege. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, der Entwurf ist also noch kein Gesetz und kann sich noch ändern. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gelten die heutigen Regeln und Beträge weiter. Maßgeblich bleibt der Bescheid Ihrer Pflegekasse. Stand: Oktober 2026. Zum Entwurf beim Bundesgesundheitsministerium.
Kurz gesagt
Stand 23.10.2026 ist keine Pflegereform für 2027 beschlossen. Das Bundeskabinett hat am 30.9.2026 den Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen; der Bundestag berät ihn erstmals am 5.11.2026. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gelten die Beträge von 2026. Der Entwurf sieht Inkrafttreten überwiegend zum 1.1.2027 vor, einzelne Teile 2028 und 2029.
Was brauchen Sie gerade?
Kostenlos · 1 KlickEin Klick führt Sie direkt zum passenden Rechner oder Anbieter.
Stand: 23. Oktober 2026. Wir aktualisieren diese Seite bis März 2027 monatlich und nach jeder Abstimmung in Bundestag oder Bundesrat. Diese Seite wertet nicht und sagt nichts voraus; sie trennt, was gilt, von dem, was vorgeschlagen ist.
Was beschlossen ist
Für 2027 ist bisher nichts davon Gesetz. Es gilt das SGB XI in der Fassung von heute mit den Beträgen von 2026. Die nächste gesetzliche Anpassung der Leistungen nach der Regel in § 30 SGB XI steht zum 1.1.2028 an.
Das Bundesgesetzblatt (BGBl.) hat zum Pflegeneuordnungsgesetz noch keine Fundstelle, weil es noch nicht verkündet ist. Wir tragen sie hier ein, sobald es soweit ist.
Zeitleiste
| Datum | Schritt | Stand |
|---|---|---|
| 4.6.2026 | Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums | erfolgt |
| 30.9.2026 | Regierungsentwurf im Bundeskabinett beschlossen | erfolgt |
| 5.11.2026 | Erste Lesung im Bundestag | geplant laut Bundestag |
| [[ZAHL: Termin Ausschuss und 2./3. Lesung]] | Beratung und Abstimmung | offen |
| [[ZAHL: Termin Bundesrat]] | Bundesrat | offen |
| 1.1.2027 | Geplanter Start des Großteils | laut Entwurf, nicht beschlossen |
Was der Entwurf vorsieht
Die folgenden Zahlen stammen aus dem Regierungsentwurf. Sie sind Vorschläge.
| Leistung | Heute (2026) | Entwurf |
|---|---|---|
| Pflegegeld (Pflegegrad 2 / 3 / 4 / 5) | 347 / 599 / 800 / 990 Euro | „Entlastungsbudget“ 380 / 630 / 890 / 1.080 Euro |
| Pflegesachleistung (Pflegegrad 2 / 3 / 4 / 5) | 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 Euro | „Sachleistungsbudget“ 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 Euro |
| Entlastungsbetrag | 131 Euro im Monat | „Sozialraumbudget“ 175 Euro (300 Euro unter 25 Jahren) |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | 3.539 Euro im Jahr | „Überbrückungsbudget“ 2.285 Euro im Jahr |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 42 Euro im Monat | nicht mehr als eigene Leistung (§ 40 Absatz 2 gestrichen) |
| Pflegegrad 1 | Entlastungsbetrag 131 Euro | kein Entlastungsbetrag für Neufälle |
Zum Beitrag: Der Beitragssatz und seine Zuschläge stehen auf unserer Seite Pflegeversicherung Beitrag 2027. [[ZAHL: Beitragssatz und Zuschlag Kinderlose laut BMG-Entwurf prüfen und hier eintragen]]
Zur Einstufung nach Pflegegrad: In den Stellen des Entwurfs, die wir gelesen haben, fanden wir keine Änderung der Punktegrenzen nach § 15 SGB XI. Abschließend geprüft ist das nicht.
Was diskutiert wird
Zum Entwurf liegen Stellungnahmen von Verbänden vor, darunter vom Deutschen Pflegerat und vom Medizinischen Dienst Bund. Sie sind keine Beschlüsse. Welche Änderungen der Bundestag am Entwurf vornimmt, ist offen. Die Bundesländer äußern sich im Bundesrat [[ZAHL: Bundesrat Stellungnahme prüfen]].
Außerhalb der Pflegeversicherung gibt es einen Regierungsentwurf zur Einkommensteuer 2027 (Kabinett 2.9.2026). Er kürzt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von 20 auf 15 Prozent und von höchstens 1.200 auf 900 Euro. Auch das ist nicht beschlossen.
Was Sie jetzt tun können
- Alles Geltende weiter nutzen: Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel bis 42 Euro im Monat.
- Rechnungen für Verhinderungspflege aus 2026 sammeln; die Erstattung können Sie bis Ende 2027 beantragen.
- Den Entlastungsbetrag aus 2026 bis zum 30. Juni 2027 verbrauchen, solange das Gesetz es so sagt.
- Diese Seite nach dem 5. November und nach der Abstimmung im Bundestag wieder prüfen.
Der Link unten führt zu einem Partner für die Pflegebox (Werbung).
Weiterlesen
Pflegehilfsmittel für 0 € nach Hause
Mit Pflegegrad zahlt die Pflegekasse bis 42 € im Monat für Handschuhe, Desinfektion und Bettschutz. Die PflegeBox liefert jeden Monat und rechnet direkt mit der Kasse ab. Anzeige: Der Link führt zu PflegeBox. Fragen Sie dort an, erhalten wir eine Vergütung; für Sie entstehen keine Mehrkosten.
Häufige Fragen
Ist die Pflegereform 2027 beschlossen?
Nein. Beschlossen hat bisher nur das Bundeskabinett, und zwar den Entwurf. Ein Gesetz wird er erst, wenn Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben und es im Bundesgesetzblatt verkündet ist.
Steigt das Pflegegeld 2027?
Der Entwurf nennt höhere Beträge (siehe unten). Beschlossen ist das nicht. Bis dahin gelten 347, 599, 800 und 990 Euro.
Muss ich jetzt etwas tun?
Nein. Sammeln Sie Rechnungen und Belege wie bisher und prüfen Sie diese Seite nach der Abstimmung im Bundestag.
Wann erfahre ich, was gilt?
Spätestens mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Wir aktualisieren diese Seite monatlich bis März 2027 und nach jeder Abstimmung.
Passt dazu
- Hörgerät von der Krankenkasse: Festbetrag, Zuzahlung, Antrag
- Pflegeheim: Leistungszuschlag von 15 bis 75 Prozent erklärt
- Entlastungsbetrag 2027: 131 Euro, Ansparen, Reformentwurf
- Hausnotruf Kosten: Monatsgebühr, Anschluss und Eigenanteil
- Leistungen der Pflegeversicherung 2027 nach Pflegegrad
- Pflegegeld 2027: Beträge, Erhöhung, Stand der Reform
- Deutscher Bundestag, Textarchiv: Pflegeneuordnungsgesetz (Plenum, 5.11.2026)
- Bundesgesundheitsministerium, Gesetze und Verordnungen
- § 37 SGB XI, Pflegegeld (geltende Fassung)
- § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag (geltende Fassung)
- § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag (geltende Fassung)
Zuletzt geprüft: Oktober 2026. Verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Stelle.