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Geplante Pflegereform ab 2027. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 einen Gesetzentwurf zur Pflegereform beschlossen. Er soll ab 1. Januar 2027 viele Leistungen der Pflegeversicherung ändern, etwa Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Verhinderungspflege. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, der Entwurf ist also noch kein Gesetz und kann sich noch ändern. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gelten die heutigen Regeln und Beträge weiter. Maßgeblich bleibt der Bescheid Ihrer Pflegekasse. Stand: Oktober 2026. Zum Entwurf beim Bundesgesundheitsministerium.
Kurz gesagt
Stand heute gilt das Pflegegeld von 347 Euro (Pflegegrad 2), 599 Euro (3), 800 Euro (4) und 990 Euro (5) im Monat (§ 37 SGB XI). Eine Änderung zum 1.1.2027 ist nicht beschlossen. Der Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht ein Entlastungsbudget von 380, 630, 890 und 1.080 Euro vor; ob der Bundestag das übernimmt, ist offen. Stand: 23.10.2026.
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Stand: 23. Oktober 2026. Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich etwas ändert, und prüfen sie nach jeder Entscheidung im Bundestag.
Die Beträge im Vergleich
Zur Orientierung: Die linke Spalte ist geltendes Recht, die rechte ein Regierungsentwurf. Zeilen ohne belegte Änderung haben wir weggelassen.
| Pflegegrad | Pflegegeld heute (2026) | Entlastungsbudget im Entwurf (nicht beschlossen) |
|---|---|---|
| 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
| 2 | 347 Euro | 380 Euro |
| 3 | 599 Euro | 630 Euro |
| 4 | 800 Euro | 890 Euro |
| 5 | 990 Euro | 1.080 Euro |
Im Entwurf trägt das Pflegegeld den Namen „Entlastungsbudget“. Die Sachleistung, also das Geld für den Pflegedienst, soll als „Sachleistungsbudget“ 890, 1.590, 2.090 und 2.530 Euro betragen (heute 796, 1.497, 1.859 und 2.299 Euro). Beide Zahlen stammen aus dem Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums, nicht aus einem Gesetz.
Wird das Pflegegeld erhöht?
Heute sagt das Gesetz: Das Pflegegeld bleibt, wie es ist. Die Bundesregierung muss alle drei Jahre prüfen, ob die Leistungen angepasst werden (§ 30 SGB XI); die nächste Anpassung nach dieser Regel steht zum 1.1.2028 an. Ein Automatismus zum 1.1.2027 existiert nicht.
Der Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 sieht höhere Beträge vor. Der Bundestag berät ihn erstmals am 5. November 2026. Danach folgen Ausschuss, Abstimmung und Bundesrat. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt ist der Entwurf kein Anspruch. Wir schreiben deshalb: Stand heute gilt der Betrag von 2026; eine Änderung zum 1.1.2027 ist nicht beschlossen.
Was Sie tun müssen
Heute nichts. Das Pflegegeld überweist die Pflegekasse Monat für Monat, solange Pflegegrad und Pflegesituation unverändert sind. Ändert sich ein Betrag, ergänzen wir hier, wie das Verfahren aussieht, sobald das Gesetz feststeht.
Prüfen Sie ab Januar Ihren Kontoauszug. Wenn der Betrag nicht zum Bescheid passt, fragen Sie bei der Kasse nach.
Pflegegeld und Pflegedienst
Wer einen Pflegedienst nur teilweise nutzt, bekommt das Pflegegeld anteilig weiter (§ 38). Nutzen Sie zum Beispiel die Hälfte der Sachleistung aus, erhalten Sie noch die Hälfte des Pflegegeldes. Rechenwege mit Beispielen finden Sie in Pflegegeld und Sachleistung kombinieren.
Die Pflegegrad-Seiten
Pflegegeld nach Pflegegrad mit Rechenbeispielen: Pflegegeld bei Pflegegrad 2 und Pflegegeld bei Pflegegrad 3. Die ausführliche Tabelle für 2026 steht unter Pflegegeld 2026: Tabelle nach Pflegegrad. Diese Seiten bleiben bis zum Jahreswechsel unverändert und bekommen einen Hinweis, sobald sich Beträge tatsächlich ändern.
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Weiterlesen
Pflegehilfsmittel für 0 € nach Hause
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Häufige Fragen
Wird das Pflegegeld 2027 erhöht?
Beschlossen ist keine Erhöhung. Der Regierungsentwurf vom 30.9.2026 nennt höhere Beträge, aber Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Bis ein Gesetz verkündet ist, gelten die Beträge von 2026.
Muss ich etwas beantragen, wenn das Pflegegeld steigt?
Dazu liegt uns nichts Belegtes vor; das regelt erst das verkündete Gesetz. Wir ergänzen die Antwort, sobald es feststeht.
Bekomme ich bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?
Nein. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld nach § 37.
Kann ich Pflegegeld und Pflegedienst gleichzeitig bekommen?
Ja, als Kombinationsleistung nach § 38. Das Pflegegeld wird dann um den Anteil gekürzt, den der Pflegedienst von der Sachleistung verbraucht.
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- § 37 SGB XI, Pflegegeld
- § 36 SGB XI, Pflegesachleistung
- § 38 SGB XI, Kombinationsleistung
- § 30 SGB XI, Dynamisierung
- Deutscher Bundestag, Textarchiv Pflegeneuordnungsgesetz
Zuletzt geprüft: Oktober 2026. Verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Stelle.