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Kurz gesagt
Hörgeräte zahlt die gesetzliche Krankenkasse, nicht die Pflegekasse. Für Erwachsene gilt seit 1. April 2022 ein Festbetrag des GKV-Spitzenverbandes: 704,37 Euro netto je Gerät bei beidohriger Versorgung, bei nur einem Gerät kommen 151,96 Euro Zuschlag dazu. Dazu kommt eine Zuzahlung von höchstens 10 Euro je Gerät. Den Weg geht man über die Verordnung des HNO-Arztes und den Hörakustiker. Stand: Oktober 2026.
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Zuerst die Zuständigkeit
Wer pflegebedürftig ist und schlecht hört, schaut oft zuerst zur Pflegekasse. Dort ist man für Hörgeräte falsch. Nach § 40 Absatz 1 SGB XI übernimmt die Pflegekasse Hilfsmittel nur, „soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung“ zu leisten sind. Ein Hörgerät gleicht eine Schwerhörigkeit aus. Es ist deshalb eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse nach § 33 SGB V. Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig.
Was die Kasse zahlt: der Festbetrag
Der GKV-Spitzenverband legt für Hörgeräte Festbeträge fest. Die aktuelle Bekanntmachung stammt vom 20. Dezember 2021 und gilt seit dem 1. April 2022. Sie nennt Nettobeträge für Erwachsene ab 18 Jahren.
| Versorgung | Festbetrag (netto) |
|---|---|
| Hörgerät, schwerhörig, je Gerät | 704,37 Euro |
| Zuschlag, wenn nur ein Ohr versorgt wird | 151,96 Euro |
| Hörgerät, an Taubheit grenzend schwerhörig, je Gerät | 734,81 Euro |
| Zuschlag, wenn nur ein Ohr versorgt wird | 177,76 Euro |
Der Zuschlag hat einen Grund. Der Aufwand des Akustikers (Hörtest, Anpassung, Einweisung) fällt bei einem Gerät fast so an wie bei zwei. Die Bekanntmachung nennt als Beispielsummen für die Standardversorgung mit Ohrpassstück 1.498,88 Euro netto beidohrig und 901,40 Euro netto einohrig, brutto 1.603,81 und 964,50 Euro.
Im Festbetrag steckt das Gerät und die Arbeit des Akustikers bis zur endgültigen Abgabe. Wird das zweite Ohr innerhalb von zwölf Monaten nachversorgt, gilt die Versorgung insgesamt als beidohrig, und der Zuschlag für das erste Gerät entfällt.
Was bei Ihnen bleibt
- Zuzahlung. 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5, höchstens 10 Euro je Gerät. Bei zwei Hörgeräten sind das 20 Euro.
- Aufzahlung. Kostet das gewählte Gerät mehr als der Festbetrag, tragen Sie die Differenz. Angebote von Akustikern liegen häufig darüber. Preise einzelner Anbieter sind deren eigene Angaben und kein Maßstab für den Anspruch.
- Batterien und Akkus. Laut GKV-Spitzenverband zahlen Erwachsene die Energieversorgung selbst.
Die Zuzahlung entfällt, wenn Ihre Krankenkasse Sie befreit hat. Die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V liegt bei 2 Prozent des Bruttoeinkommens im Jahr, bei chronisch Kranken bei 1 Prozent.
So kommen Sie zum Hörgerät
- HNO-Arzt. Er stellt die Hörminderung fest und schreibt die Verordnung.
- Hörakustiker. Er misst, lässt Sie Geräte testen und erstellt einen Kostenvoranschlag.
- Antrag bei der Krankenkasse. Verordnung und Kostenvoranschlag gehen zur Kasse. Die Kasse muss nach § 13 Absatz 3a SGB V innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen. Meldet sie sich nicht mit einem Grund, kann die Leistung als genehmigt gelten.
- Anpassung und Abgabe. Der Akustiker rechnet den Festbetrag mit der Kasse ab. Sie zahlen Zuzahlung und eine mögliche Aufzahlung.
Hörgerät und Pflegegrad
Beides läuft getrennt. Haben Sie einen Pflegegrad, ändert das nichts am Weg zur Krankenkasse. Einen Pflegegrad brauchen Sie für das Hörgerät nicht.
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Häufige Fragen
Zahlt die Pflegekasse ein Hörgerät?
Nein. Ein Hörgerät gleicht eine Krankheit oder Behinderung aus. Dafür ist die Krankenversicherung zuständig. § 40 Absatz 1 SGB XI nimmt solche Hilfsmittel von der Pflegeversicherung ausdrücklich aus.
Muss ich etwas dazuzahlen?
Ja, die gesetzliche Zuzahlung. Sie beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel (§ 33 Absatz 8 und § 61 SGB V). Bei einem Hörgerät, das mehr als 100 Euro kostet, sind das 10 Euro je Gerät. Wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht, kann befreit werden.
Warum zahle ich beim Akustiker oft mehr als 10 Euro?
Weil viele Geräte teurer sind als der Festbetrag. Den Unterschied zahlen Sie selbst. Dazu kommen Batterien oder Akkus, die Erwachsene laut GKV-Spitzenverband selbst tragen.
Gilt der Festbetrag auch für Kinder?
Nein. Die Bekanntmachung nennt ausdrücklich Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
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- GKV-Spitzenverband, Bekanntmachung der Festbeträge für Hörhilfen vom 20. Dezember 2021 (in Kraft seit 1. April 2022)
- GKV-Spitzenverband, Festbeträge Hilfsmittel
- § 33 SGB V, Hilfsmittel
- § 61 SGB V, Zuzahlungen
- § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel
Zuletzt geprüft: Oktober 2026. Verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Stelle.