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Pflege-Pauschbetrag-Rechner

Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad zu Hause pflegt und dafür kein Geld bekommt, kann in der Steuererklärung einen Pauschbetrag ansetzen: 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3, 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5. Wählen Sie unten den Pflegegrad; der Rechner zeigt Ihren Anteil und rechnet an einem Beispiel vor, wie viel Steuer das sparen kann. Stand Oktober 2026, gespeichert wird nichts.

1. Welchen Pflegegrad hat die Person, die Sie pflegen?
2. Wie viele Personen pflegen und erfüllen die Voraussetzungen?

Bei 3 oder mehr rechnet der Rechner mit 3. Es zählen nur Personen, die selbst persönlich pflegen und kein Geld dafür bekommen.

3. Welchen Steuersatz wollen Sie als Rechenbeispiel nehmen?

Gemeint ist Ihr persönlicher Grenzsteuersatz, also der Satz auf den letzten Euro Ihres Einkommens. Er steht in keinem Bescheid; wählen Sie die Stufe, die am ehesten passt, oder 0 %, wenn Sie keine Steuer zahlen.

Pflegegrad 2, Sie pflegen allein

Ihr Pflege-Pauschbetrag im Jahr
600 €

Rechenbeispiel: Bei 0 % wären das rund 0 € weniger Steuer im Jahr.

42 € im Monat für Pflegehilfsmittel verfallen oft ungenutzt. Mit Pflegegrad zahlt die Pflegekasse jeden Monat bis zu 42 € für Handschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutz. Mit der PflegeBox kommt das Paket nach Hause, der Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Für Sie kostet das 0 €.

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Rechenbeispiel, keine Steuerberatung. Der Pauschbetrag steht so im Einkommensteuergesetz (§ 33b EStG), Stand Oktober 2026; Änderungen sind möglich. Die Ersparnis ist ein Rechenbeispiel: Der Rechner multipliziert den Pauschbetrag mit dem Steuersatz, den Sie selbst auswählen, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Das ist keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Ob Sie den Pauschbetrag erhalten und wie viel Steuer Sie sparen, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen, Ihrem Einkommen, Ihrer Veranlagung und weiteren Abzügen ab; verbindlich ist nur Ihr Steuerbescheid. Hilfe für Ihren Fall geben ein Lohnsteuerhilfeverein, eine Steuerberaterin oder Ihr Finanzamt. Der Pflege-Pauschbetrag setzt unter anderem voraus, dass Sie die Pflege unentgeltlich und persönlich in Ihrer oder der Wohnung der pflegebedürftigen Person leisten. Die Eingaben werden nicht gespeichert.

Wer den Pauschbetrag bekommt

Der Pflege-Pauschbetrag steht in § 33b Absatz 6 Einkommensteuergesetz. Er gilt je gepflegter Person und Kalenderjahr, wenn drei Dinge zutreffen:

  1. Sie pflegen persönlich, in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person (Deutschland, EU oder EWR).
  2. Sie bekommen für die Pflege keine Einnahmen im Kalenderjahr; das Pflegegeld, das Eltern für ihr Kind mit Behinderungen erhalten, zählt nicht als Einnahme.
  3. Sie tragen die steuerliche Identifikationsnummer der gepflegten Person in Ihrer Steuererklärung ein.

Ist die gepflegte Person hilflos (Merkzeichen H), gilt der Höchstbetrag unabhängig vom Pflegegrad (§ 33b Abs. 6 Satz 4). Pflegen mehrere Personen, wird der Betrag durch ihre Zahl geteilt (§ 33b Abs. 6 Satz 9). Belege für Pflegekosten brauchen Sie nicht. Die Eintragung Schritt für Schritt steht im Artikel Pflege-Pauschbetrag: Beträge, Voraussetzungen, Antrag.

Hat die gepflegte Person einen Grad der Behinderung?

Dann steht ihr selbst der Behinderten-Pauschbetrag zu, von 384 € bei GdB 20 bis 7.400 € bei Merkzeichen H. Beide Pauschbeträge bestehen nebeneinander.

Zum Behinderten-Pauschbetrag-Rechner

Häufige Fragen

Zählt das Pflegegeld als Einnahme?

Das Gesetz verlangt, dass Sie für die Pflege keine Einnahmen im Kalenderjahr erhalten. Eine Ausnahme nennt es ausdrücklich: das Pflegegeld, das Eltern für ihr Kind mit Behinderungen bekommen. Leitet die gepflegte Person ihr Pflegegeld an Sie weiter, klären Sie die Folgen vorab mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung.

Gibt es den Pauschbetrag bei Pflegegrad 1?

Nein. Das Gesetz nennt die Pflegegrade 2 bis 5 und das Merkzeichen H. Bei Pflegegrad 1 bleibt nur der Behinderten-Pauschbetrag der gepflegten Person, wenn sie einen GdB hat.

Was gilt, wenn sich der Pflegegrad im Jahr ändert?

Dann zählt der höchste Pflegegrad, der in diesem Kalenderjahr festgestellt war (§ 33b Absatz 6 Satz 5). Fällt die Pflege im Lauf des Jahres weg, bleibt der Pauschbetrag für das Jahr ungekürzt.

Wir pflegen zu zweit. Wer bekommt den Betrag?

Beide, aber geteilt: Das Gesetz teilt den Pauschbetrag durch die Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen vorliegen (§ 33b Absatz 6 Satz 9). Sprechen Sie sich ab, damit beide dieselbe Zahl eintragen.

Kann die gepflegte Person zusätzlich den Behinderten-Pauschbetrag nutzen?

Ja. Der Behinderten-Pauschbetrag gehört der Person mit Behinderung, der Pflege-Pauschbetrag der Person, die pflegt. Beides kann nebeneinander bestehen.

Werden meine Angaben gespeichert?

Nein. Der Rechner läuft vollständig in Ihrem Browser. Es wird nichts an uns oder Dritte übertragen.

Quellen

Beträge am 23. Oktober 2026 gegen den Gesetzestext geprüft (gesetze-im-internet.de, § 33b EStG (Fassung vom 23.10.2026) und § 33 Abs. 2a EStG). Der Gesetzgeber will die Regelung Ende 2026 überprüfen (§ 33b Absatz 8); für künftige Jahre prüfen wir die Beträge neu.

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