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Kurz gesagt
Wird ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig, dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben (§ 2 Pflegezeitgesetz). Die Pflegekasse zahlt dafür auf Antrag Pflegeunterstützungsgeld, in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts (§ 44a Absatz 3 SGB XI, § 45 SGB V). Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden. Stand: Oktober 2026.
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Wann das Gesetz greift
Nach einem Sturz, einem Schlaganfall oder einer Entlassung aus dem Krankenhaus mit Pflegebedarf muss die Versorgung in kürzester Zeit organisiert werden. Nach § 2 Absatz 1 Pflegezeitgesetz dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn das erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Nahe Angehörige sind zum Beispiel Eltern, Schwiegereltern, Ehepartner, Geschwister, Kinder und Enkel (§ 7 Absatz 3).
Wer zahlt
Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn sich das aus anderen Vorschriften oder einer Vereinbarung ergibt (§ 2 Absatz 3 Pflegezeitgesetz). Fehlt eine solche Regel, haben Sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr (§ 44a Absatz 3 SGB XI). Es wird von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen Angehörigen gezahlt.
Wie hoch
Für die Höhe verweist das Gesetz auf die Regeln zum Kinderkrankengeld (§ 45 Absatz 2 SGB V). Das sind 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den zwölf Monaten davor 100 Prozent. Die Obergrenze liegt bei 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Die Grenze der Krankenversicherung beträgt 2026 jährlich 69.750 Euro, das sind 193,75 Euro pro Tag. Siebzig Prozent davon ergeben rund 135 Euro am Tag. Wer weniger verdient, spürt die Grenze nicht.
Rechenbeispiel
Frau K. verdient netto 2.400 Euro im Monat. Ihr Vater stürzt an einem Montag und wird mit Pflegebedarf aus dem Krankenhaus entlassen. Sie nimmt acht Arbeitstage frei, um Pflegedienst, Hausarzt und Pflegegrad-Antrag zu organisieren.
- Ihr ausgefallenes Nettoentgelt liegt bei etwa 110 Euro je Arbeitstag (angenommene Zahl, die Kasse rechnet nach Ihrer Gehaltsabrechnung).
- Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent davon: 99 Euro.
- Für acht Tage ergibt das 792 Euro.
- Für dieselben acht Tage hätte sie bei der Arbeit 880 Euro netto verdient. Ihr bleibt also eine Lücke von 88 Euro.
(Beispiel mit angenommenen Zahlen, keine Zusage.)
Musterschreiben an den Arbeitgeber
Das Gesetz verlangt nur, dass Sie die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen (§ 2 Absatz 2 Pflegezeitgesetz). Eine Textform ist nicht vorgeschrieben, ein kurzes Schreiben oder eine E-Mail schafft aber einen Beleg. Auf Verlangen legen Sie eine ärztliche Bescheinigung nach.
Betreff: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz
Guten Tag [Name],
mein Vater [Name] ist seit [Datum] pflegebedürftig geworden. Ich muss die Pflege organisieren und kann deshalb ab [Datum] voraussichtlich bis zum [Datum] nicht zur Arbeit kommen, das sind [Zahl] Arbeitstage. Die Bescheinigung des Arztes reiche ich auf Wunsch nach.
Ich beantrage bei der Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld. Sobald ich deren Bescheinigung habe, gebe ich sie Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen [Name]
Schritt für Schritt
- Arbeitgeber sofort informieren und die voraussichtliche Dauer nennen.
- Bescheinigung vom Arzt oder einer Pflegefachperson besorgen.
- Antrag bei der Pflegekasse des Angehörigen stellen, unverzüglich und nicht erst nach den zehn Tagen.
- Die Bescheinigung der Pflegekasse an den Arbeitgeber geben.
Was danach kommt
Zehn Tage reichen für die Organisation, nicht für die Pflege selbst. Beantragen Sie den Pflegegrad und fragen Sie nach Pflegeberatung. Für längere Auszeiten gibt es zwei Wege: die Pflegezeit (bis zu sechs Monate) und die Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate). Welcher zu Ihnen passt, erklärt der Artikel Familienpflegezeit, Pflegezeit und Pflegeunterstützungsgeld im Vergleich.
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Weiterlesen
Pflegeunterstützungsgeld beantragen
- Arbeitgeber informieren:Teilen Sie die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mit.
- Bescheinigung besorgen:Ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung einer Pflegefachperson über Pflegebedürftigkeit und Erforderlichkeit.
- Antrag stellen:Bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen, unverzüglich.
- Bescheinigung weitergeben:Die Pflegekasse stellt eine Bescheinigung über Zeitraum und Höhe aus, legen Sie sie Ihrem Arbeitgeber vor.
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Häufige Fragen
Zahlt der Arbeitgeber weiter?
Nach § 2 Absatz 3 Pflegezeitgesetz nur, wenn sich das aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder einer Vereinbarung ergibt. Sonst springt die Pflegekasse mit dem Pflegeunterstützungsgeld ein.
Brauche ich schon einen Pflegegrad?
Nicht zwingend. Entscheidend ist die akut aufgetretene Pflegesituation. Das Pflegezeitgesetz rechnet auch Personen mit, die die Voraussetzungen für einen Pflegegrad voraussichtlich erfüllen (§ 7 Absatz 4). Sie belegen die Situation mit einer ärztlichen Bescheinigung oder der Bescheinigung einer Pflegefachperson.
Wie viele Tage gibt es, wenn mehrere Geschwister pflegen?
Machen mehrere Beschäftigte den Anspruch für denselben pflegebedürftigen Angehörigen geltend, ist der Anspruch auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt (§ 44a Absatz 3).
Was ist der Unterschied zur Pflegezeit und zur Familienpflegezeit?
Das Pflegeunterstützungsgeld deckt die ersten zehn Tage. Wer länger freigestellt sein will, nutzt die Pflegezeit (bis zu sechs Monate) oder die Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate). Beide haben andere Voraussetzungen, siehe Artikel Familienpflegezeit.
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- Leistungen der Pflegeversicherung 2027 nach Pflegegrad
- Pflegegeld 2027: Beträge, Erhöhung, Stand der Reform
- § 44a SGB XI, Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
- § 2 Pflegezeitgesetz, Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
- § 45 SGB V, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Zuletzt geprüft: Oktober 2026. Verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Stelle.