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Geplante Pflegereform ab 2027. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 einen Gesetzentwurf zur Pflegereform beschlossen. Er soll ab 1. Januar 2027 viele Leistungen der Pflegeversicherung ändern, etwa Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Verhinderungspflege. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, der Entwurf ist also noch kein Gesetz und kann sich noch ändern. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gelten die heutigen Regeln und Beträge weiter. Maßgeblich bleibt der Bescheid Ihrer Pflegekasse. Stand: Oktober 2026. Zum Entwurf beim Bundesgesundheitsministerium.
Kurz gesagt
Familienpflegezeit heißt: bis zu 24 Monate weniger arbeiten, mindestens 15 Stunden pro Woche, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen (§ 2 Familienpflegezeitgesetz). Dazu gibt es auf Antrag ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie. Der Anspruch gilt nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Stand: Oktober 2026.
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Die drei Wege im Überblick
Wer einen nahen Angehörigen pflegt, hat drei Möglichkeiten, sich von der Arbeit freizustellen. Sie bauen aufeinander auf.
| Pflegeunterstützungsgeld | Pflegezeit | Familienpflegezeit | |
|---|---|---|---|
| Dauer | Bis zu 10 Arbeitstage | Bis zu 6 Monate | Bis zu 24 Monate |
| Arbeit | Ganz frei | Ganz oder teilweise frei | Teilweise frei, mindestens 15 Stunden pro Woche |
| Betrieb | Alle Arbeitgeber | Mehr als 15 Beschäftigte | Mehr als 25 Beschäftigte |
| Vorlauf | Sofort melden | 10 Arbeitstage vorher | 8 Wochen vorher |
| Geld | 90 Prozent vom Netto, Pflegekasse | Darlehen möglich | Darlehen möglich |
Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen dürfen 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten (§ 4 Absatz 1 Pflegezeitgesetz, § 2 Absatz 2 Familienpflegezeitgesetz).
Entscheidungshilfe
- Gerade ist etwas passiert? Nach Sturz, Schlaganfall oder Krankenhaus melden Sie sich beim Arbeitgeber und nutzen die bis zu zehn Tage. Die Pflegekasse zahlt Pflegeunterstützungsgeld.
- Sie brauchen mehrere Wochen ganz frei? Dann kommt die Pflegezeit in Betracht, bis zu sechs Monate. Sie kündigen sie zehn Arbeitstage vorher in Textform an (§ 3 Absatz 3 Pflegezeitgesetz).
- Sie wollen weiterarbeiten, aber weniger? Dann passt die Familienpflegezeit: Sie reduzieren auf mindestens 15 Wochenstunden, bis zu 24 Monate. Die Ankündigung kommt acht Wochen vorher in Textform (§ 2a Familienpflegezeitgesetz).
- Sie wollen beides nacheinander? Das geht, solange Sie zusammen 24 Monate nicht überschreiten. Die zweite Freistellung muss sich unmittelbar an die erste anschließen (§ 3 Absatz 3 Pflegezeitgesetz).
Voraussetzungen und Betriebsgröße
- Pflegezeit: Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten (§ 3 Absatz 1).
- Familienpflegezeit: Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten, Auszubildende zählen nicht mit (§ 2 Absatz 1).
- Pflege in häuslicher Umgebung: Beide Freistellungen setzen voraus, dass Sie den Angehörigen zu Hause pflegen.
- Nahe Angehörige: Das sind unter anderem Eltern, Schwiegereltern, Partner, Geschwister, Kinder, Schwiegerkinder und Enkel (§ 7 Absatz 3 Pflegezeitgesetz).
Gilt für Ihren Betrieb die Mindestgröße nicht, können Sie mit dem Arbeitgeber trotzdem eine freiwillige Vereinbarung treffen. Das Gesetz verlangt sie nicht.
Das zinslose Darlehen
Für die Dauer der Freistellung zahlt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag ein zinsloses Darlehen in monatlichen Raten (§ 3 Familienpflegezeitgesetz).
- Die Rate beträgt die Hälfte der Differenz zwischen Ihrem pauschalierten Nettoentgelt vor und während der Freistellung.
- Sie können einen kleineren Betrag wählen. Die Rate muss mindestens 50 Euro betragen.
- Bei der vollständigen Freistellung in der Pflegezeit ist die Rate auf den Betrag begrenzt, der bei einer Teilzeit von 15 Wochenstunden gelten würde.
- Das Darlehen zahlen Sie zurück: ab dem Monat nach dem Ende der Förderung, in möglichst gleichbleibenden Raten, innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung (§ 6).
Wer Bürgergeld oder andere Leistungen bezieht, muss das Darlehen vorrangig beantragen, und die Zuflüsse zählen dort als Einkommen (§ 3 Absatz 6). Fragen Sie vorher beim Bundesamt oder in einer Beratungsstelle nach.
Beispiel für die Familienpflegezeit
Herr S. arbeitet 38,5 Stunden und verdient netto 2.800 Euro. Seine Mutter hat Pflegegrad 3. Er reduziert für zwei Jahre auf 20 Stunden und kündigt das acht Wochen vorher in Textform an. Sein Nettoentgelt sinkt dadurch auf etwa 1.600 Euro (angenommene Zahl). Das Darlehen deckt die Hälfte der Differenz von 1.200 Euro, also 600 Euro im Monat. Über 24 Monate kommen 14.400 Euro zusammen. Die Rückzahlung muss innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung abgeschlossen sein, ihm bleiben also etwa 24 Monate. Das sind rund 600 Euro im Monat. (Beispiel mit angenommenen Zahlen, keine Zusage, die Berechnung nimmt das Bundesamt vor.)
Weitere Hilfen
Pflegende Angehörige haben Anspruch auf Pflegeberatung und Pflegekurse. Für Rentenbeiträge und Versicherung zahlt die Pflegekasse unter Umständen Beiträge, wenn Sie mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegen. Die Pflegekasse nennt Ihnen die Voraussetzungen. Der Link unten führt zu einem Partner für die Pflegebox (Werbung).
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Pflegehilfsmittel für 0 € nach Hause
Mit Pflegegrad zahlt die Pflegekasse bis 42 € im Monat für Handschuhe, Desinfektion und Bettschutz. Die PflegeBox liefert jeden Monat und rechnet direkt mit der Kasse ab. Anzeige: Der Link führt zu PflegeBox. Fragen Sie dort an, erhalten wir eine Vergütung; für Sie entstehen keine Mehrkosten.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?
Pflegezeit ist die Freistellung bis zu sechs Monate, auch ganz, in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten (§ 3, § 4 Pflegezeitgesetz). Familienpflegezeit ist die teilweise Freistellung bis zu 24 Monate bei mindestens 15 Wochenstunden Arbeit in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten (§ 2 Familienpflegezeitgesetz). Beide zusammen dürfen 24 Monate nicht übersteigen.
Brauche ich einen Pflegegrad?
Der Angehörige muss pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sein. Sie weisen das bei der Pflegezeit mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach (§ 3 Absatz 2 Pflegezeitgesetz). Die Pflegezeit gilt ab Pflegegrad 1.
Muss ich das Darlehen zurückzahlen?
Ja. Es ist zinslos. Die Rückzahlung beginnt im Monat nach dem Ende der Förderung und soll innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung abgeschlossen sein (§ 6 Familienpflegezeitgesetz). Das Bundesamt kann auf Antrag den Beginn verschieben.
Wer bekommt das Darlehen?
Beschäftigte, die nach Familienpflegezeitgesetz oder Pflegezeitgesetz freigestellt sind. Der Antrag geht an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (§ 3 Familienpflegezeitgesetz).
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- Leistungen der Pflegeversicherung 2027 nach Pflegegrad
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- § 2 Familienpflegezeitgesetz, Familienpflegezeit
- § 2a Familienpflegezeitgesetz, Ankündigung
- § 3 Familienpflegezeitgesetz, Förderung durch ein Darlehen
- § 3 und § 4 Pflegezeitgesetz, Pflegezeit
- § 2 Pflegezeitgesetz, Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Zuletzt geprüft: Oktober 2026. Verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Stelle.