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Ratgeber

Digitale Pflegeanwendung (DiPA): Zuschuss und Antrag

Stand: Oktober 2026 Mit 4 Quellen

Beispieltext. Diese Seite zeigt die Vorlage. Die geprüften Texte und Zahlen werden noch eingesetzt, die Seite ist bis dahin für Suchmaschinen gesperrt.

Geplante Pflegereform ab 2027. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 einen Gesetzentwurf zur Pflegereform beschlossen. Er soll ab 1. Januar 2027 viele Leistungen der Pflegeversicherung ändern, etwa Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Verhinderungspflege. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, der Entwurf ist also noch kein Gesetz und kann sich noch ändern. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gelten die heutigen Regeln und Beträge weiter. Maßgeblich bleibt der Bescheid Ihrer Pflegekasse. Stand: Oktober 2026. Zum Entwurf beim Bundesgesundheitsministerium.

Kurz gesagt

Eine digitale Pflegeanwendung (DiPA) ist eine App oder Web-Anwendung, die Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige im Alltag unterstützt und die die Pflegekasse bezahlt. Sie muss im Verzeichnis des BfArM stehen und von der Pflegekasse bewilligt werden (§ 40a, § 40b SGB XI). Pflegegrad 1 bis 5 reicht. Stand: Oktober 2026.

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Was eine DiPA ist

Das Gesetz beschreibt eine digitale Pflegeanwendung als Anwendung, die wesentlich auf digitalen Technologien beruht und von Pflegebedürftigen oder in der Zusammenarbeit mit Angehörigen, Ehrenamtlichen oder Pflegediensten genutzt wird. Sie soll Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mindern oder verhindern, dass die Pflegebedürftigkeit schlimmer wird (§ 40a Absatz 1). Seit einer Gesetzesänderung zählen auch Anwendungen dazu, die pflegende Angehörige entlasten oder die häusliche Versorgung stabilisieren (§ 40a Absatz 1a).

Keine DiPA sind Anwendungen für den allgemeinen Alltag, zur Information oder Kommunikation, zur Verwaltung von Leistungen oder reine Beratungs-Apps zu Sozialleistungen. Ein Pflege-Chat oder eine Erinnerungs-App aus dem Store ist deshalb nicht automatisch erstattungsfähig.

Was die Kasse zahlt

Bewilligt die Pflegekasse eine oder mehrere DiPA, erstattet sie nach § 40b SGB XI

  1. Aufwendungen für die Anwendung bis zu 40 Euro im Kalendermonat und
  2. ergänzende Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst bis zu 30 Euro im Kalendermonat, zum Beispiel für die Einweisung in die Nutzung.

Diese beiden Beträge stehen auch in der Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums für das Jahr 2026 (Stand 04.11.2025). Ältere Seiten nennen einen Gesamtbetrag von 50 oder 53 Euro im Monat. Welche Zahl für Ihre Kasse gilt, sagt Ihnen die Pflegekasse im Bewilligungsbescheid. Die Kasse muss Ihnen vorab mitteilen, was Sie selbst zahlen (§ 40b Absatz 2). Der Betrag verfällt, wenn Sie ihn im Monat nicht nutzen.

Wer Anspruch hat

Alle Pflegegrade, also auch Pflegegrad 1. Es muss ein Pflegegrad festgestellt sein. Die Anwendung muss im Verzeichnis nach § 78a Absatz 3 SGB XI stehen, das das BfArM führt (§ 40a Absatz 2).

Welche Anwendungen es gibt

Das BfArM führt das Verzeichnis unter diga.bfarm.de. Es ist die einzige verlässliche Quelle: Eine Anwendung gehört nur dazu, wenn sie dort mit Hersteller, Zweck und Vergütung steht. Wir empfehlen kein Produkt und führen keine Liste, die veralten würde.

Zum Stand dieser Seite: Bei unserer Prüfung im Oktober 2026 ließ sich das Verzeichnis nicht automatisch auslesen. Nach der letzten Meldung, die wir finden konnten (betanet, Seitenstand 16.04.2026), war noch keine DiPA aufgenommen. Prüfen Sie den aktuellen Stand direkt im Verzeichnis.

So beantragen Sie eine DiPA

  1. Suchen Sie im Verzeichnis eine Anwendung, die zu Ihrer Pflegesituation passt, und merken Sie sich den Namen des Herstellers.
  2. Stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Versorgung mit dieser DiPA. Die Kasse entscheidet nach der Notwendigkeit im Einzelfall.
  3. Die erste Bewilligung ist auf höchstens sechs Monate befristet. In dieser Zeit prüft die Kasse, ob die Anwendung genutzt wird und ihr Ziel erreicht. Danach bewilligt sie unbefristet (§ 40a Absatz 2).
  4. Fragen Sie vorab, ob ein Pflegedienst bei der Einrichtung hilft und was das kostet.

Was Sie beachten sollten

  • Kostet die Anwendung mehr als der Erstattungsbetrag, zahlen Sie die Differenz.
  • Die Leistung ist nicht auf andere Monate übertragbar.
  • Ob die Anwendung für Menschen mit Demenz, mit Sturzgefahr oder für pflegende Angehörige gedacht ist, steht in der Beschreibung im Verzeichnis. Lesen Sie dort nach, wer sie nutzen soll.

Neben der DiPA gibt es weitere Leistungen, die Sie nutzen können, etwa Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 Euro im Monat. Der Link unten führt zu einem Partner für die Pflegebox (Werbung).

Weiterlesen

Eine digitale Pflegeanwendung beantragen

  1. Verzeichnis prüfen:Suchen Sie im DiPA-Verzeichnis des BfArM eine Anwendung, die zu Ihrer Pflegesituation passt.
  2. Antrag bei der Pflegekasse:Stellen Sie den Antrag formlos oder auf dem Formular der Kasse und nennen Sie die gewünschte Anwendung.
  3. Bewilligung abwarten:Die erste Bewilligung ist auf höchstens sechs Monate befristet.
  4. Verlängerung klären:Die Kasse prüft innerhalb der Frist, ob die Anwendung wirkt, und bewilligt dann unbefristet.

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Häufige Fragen

Welche DiPA gibt es?

Das führt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im DiPA-Verzeichnis. Bei unserer Prüfung im Oktober 2026 konnten wir das Verzeichnis nicht auslesen. Nach der letzten bekannten Meldung (betanet, April 2026) war noch keine DiPA gelistet. Schauen Sie auf diga.bfarm.de nach dem aktuellen Stand.

Wer bezahlt die Anwendung?

Die Pflegekasse erstattet die Aufwendungen bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen. Kostet die Anwendung mehr, tragen Sie die Differenz selbst (§ 40a, § 40b SGB XI).

Ist eine Pflege-App aus dem App-Store automatisch eine DiPA?

Nein. Nur Anwendungen, die das BfArM in sein Verzeichnis aufgenommen hat, kann die Pflegekasse bewilligen. Reine Informations-, Beratungs- oder Antrags-Apps zählen laut Gesetz nicht (§ 40a Absatz 1a).

Muss ich die DiPA einzeln beantragen?

Ja. Die Pflegekasse entscheidet auf Antrag des Pflegebedürftigen über die Notwendigkeit der Versorgung (§ 40a Absatz 2).

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Quellen und Prüfung

Zuletzt geprüft: Oktober 2026. Verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Stelle.