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Geld und Steuern

Behindertenpauschbetrag 2026: Tabelle nach GdB, Fahrtkosten

Stand: Oktober 2026 Mit 2 Quellen

Beispieltext. Diese Seite zeigt die Vorlage. Die geprüften Texte und Zahlen werden noch eingesetzt, die Seite ist bis dahin für Suchmaschinen gesperrt.

Geplante Pflegereform ab 2027. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 einen Gesetzentwurf zur Pflegereform beschlossen. Er soll ab 1. Januar 2027 viele Leistungen der Pflegeversicherung ändern, etwa Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Verhinderungspflege. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, der Entwurf ist also noch kein Gesetz und kann sich noch ändern. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gelten die heutigen Regeln und Beträge weiter. Maßgeblich bleibt der Bescheid Ihrer Pflegekasse. Stand: Oktober 2026. Zum Entwurf beim Bundesgesundheitsministerium.

Kurz gesagt

Der Behindertenpauschbetrag senkt Ihre Steuer, ohne dass Sie Belege sammeln müssen. Er steht Menschen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 zu und beträgt je nach GdB 384 bis 2.840 Euro im Jahr; bei GdB 50 sind es 1.140 Euro. Wer hilflos, blind oder taubblind ist, bekommt 7.400 Euro (§ 33b Einkommensteuergesetz). Stand: Oktober 2026.

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Beide Rechner zeigen Betrag und Rechenbeispiel.

Die Tabelle: Behindertenpauschbetrag nach GdB

Das Gesetz legt die Pauschbeträge in § 33b Absatz 3 EStG fest. Sie gelten seit 2021 und stehen Menschen mit einem GdB von mindestens 20 zu. Die Tabelle zeigt den Stand der Gesetzesfassung vom Oktober 2026.

Grad der BehinderungPauschbetrag im JahrMerkzeichen
20384 Euro
30620 Euro
40860 Euro
501.140 Euro
601.440 Euro
701.780 Euro
802.120 Euro
902.460 Euro
1002.840 Euro
Hilflos, blind oder taubblind7.400 EuroH, Bl oder TBl

Maßgeblich ist der dauernde Grad der Behinderung (§ 33b Absatz 3 Satz 1).

GdB 50: der häufigste Fall

Ab GdB 50 gilt man als schwerbehindert und bekommt den Schwerbehindertenausweis. Der Pauschbetrag beträgt hier 1.140 Euro im Jahr. Wer 30 Prozent Steuersatz hat, spart rechnerisch rund 342 Euro; bei 20 Prozent sind es 228 Euro. Das sind Schätzwerte, der Steuerbescheid entscheidet.

Zwischen GdB 40 (860 Euro) und GdB 50 liegen 280 Euro Unterschied. Deshalb lohnt es sich, bei einem Bescheid mit GdB 40 zu prüfen, ob ein Antrag auf Neufeststellung möglich ist, etwa nach einer Verschlechterung. Das Versorgungsamt entscheidet das, nicht das Finanzamt.

Rechner: Was bringt Ihnen der Pauschbetrag?

Behinderten-Pauschbetrag-Rechner: GdB und Merkzeichen wählen

Der Rechner zeigt den Pauschbetrag nach § 33b Einkommensteuergesetz und rechnet an einem Beispiel vor, wie viel Steuer das im Jahr sparen kann. Es wird nichts gespeichert. Mehr Erklärung: zur Seite des Rechners.

1. Welcher Grad der Behinderung steht im Bescheid?

Noch kein Bescheid? Unter GdB 20 gibt es keinen Pauschbetrag. Die Zahl steht im Feststellungsbescheid des Versorgungsamts oder auf dem Schwerbehindertenausweis.

2. Welche Merkzeichen stehen im Ausweis? (Mehrfachauswahl, oder keines)
3. Welchen Steuersatz wollen Sie als Rechenbeispiel nehmen?

Gemeint ist Ihr persönlicher Grenzsteuersatz, also der Satz auf den letzten Euro Ihres Einkommens. Er steht in keinem Bescheid; wählen Sie die Stufe, die am ehesten passt, oder 0 %, wenn Sie keine Steuer zahlen.

4. Hat die Person auch einen Pflegegrad?

GdB 50, keine Merkzeichen

Pauschbetrag im Jahr
1.140 €

Rechenbeispiel: Bei 0 % wären das rund 0 € weniger Steuer im Jahr.

Sie geben den GdB und eventuelle Merkzeichen ein und wählen einen groben Steuersatz. Der Rechner zeigt den Pauschbetrag und die geschätzte Ersparnis, steht auch eigenständig unter Behindertenpauschbetrag-Rechner.

Merkzeichen H, Bl und TBl

Der erhöhte Betrag von 7.400 Euro gilt für Menschen, die hilflos, blind oder taubblind sind. Hilflos ist, wer für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf jedes Tages dauernd fremde Hilfe braucht (§ 33b Absatz 3). Im Schwerbehindertenausweis stehen dafür die Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) und TBl (taubblind). Wer eines davon hat, bekommt 7.400 Euro statt des Betrags nach der GdB-Tabelle. Beide Beträge lassen sich nicht addieren (§ 33b Absatz 3 Satz 3). Die Überwachung oder Anleitung bei den Verrichtungen reicht für Hilflosigkeit ebenfalls aus, auch wenn die Hilfe nicht dauernd geleistet wird (Satz 5).

Antrag und Nachweis

Der Pauschbetrag hat zwei Stufen. Zuerst brauchen Sie die Feststellung beim Versorgungsamt (der Antrag dort läuft nach dem Schwerbehindertenrecht, nicht im Steuerrecht). Danach tragen Sie das Ergebnis in die Steuererklärung ein.

  1. Legen Sie den Schwerbehindertenausweis oder den Feststellungsbescheid des Versorgungsamts bereit.
  2. Tragen Sie in der Einkommensteuererklärung in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ den GdB und die Merkzeichen ein.
  3. Bei einem Kind tragen Sie dessen steuerliche Identifikationsnummer ein und beantragen die Übertragung (ohne diese Nummer ist die Übertragung nicht möglich).
  4. Das Gesetz sieht vor, dass der Nachweis vorrangig elektronisch laufen soll (§ 33b Absatz 7). Was das Finanzamt in Ihrem Fall zusätzlich verlangt, steht im Steuerbescheid oder auf Nachfrage.

Die Bezeichnung der Formularzeilen ändert sich von Jahr zu Jahr. Die Steuersoftware oder die Anleitung zum Vordruck führt Sie zur richtigen Stelle.

Fahrtkostenpauschale bei Behinderung

Wer gehbehindert ist, kann zusätzlich zum Pauschbetrag eine Fahrtkostenpauschale ansetzen (§ 33 Absatz 2a EStG), ohne einzelne Fahrten aufzulisten. Es gibt zwei Stufen:

  • 900 Euro im Jahr bei einem GdB von mindestens 80, oder bei einem GdB von mindestens 70 mit Merkzeichen G.
  • 4.500 Euro im Jahr bei Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H.

Die Pauschale ist eine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Das Finanzamt zieht davon die zumutbare Belastung ab, die von Einkommen und Familienstand abhängt. Deshalb wirkt sie kleiner, als die Zahl vermuten lässt. Sie steht in derselben Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“.

Kinder und Angehörige

Steht der Pauschbetrag einem Kind zu und nutzt es ihn nicht, können die Eltern ihn auf Antrag übertragen bekommen. Das Gesetz teilt ihn grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte (§ 33b Absatz 5). Wollen Eltern anders aufteilen, stellen sie gemeinsam einen Antrag. Danach können sie für die Aufwendungen, die der Pauschbetrag abdeckt, keine Steuerermäßigung nach § 33 mehr beantragen. Für andere Angehörige, etwa pflegende Töchter und Söhne, gilt eine andere Regel: Sie können für die Pflege den Pflegepauschbetrag ansetzen.

Zusammenspiel mit dem Pflegepauschbetrag und Einzelnachweisen

Der Behindertenpauschbetrag gehört der Person mit Behinderung. Der Pflegepauschbetrag gehört der Person, die sie pflegt. Beides kann nebeneinander bestehen. Eine Mutter mit Pflegegrad 3 hat vielleicht einen Behindertenpauschbetrag von 7.400 Euro (bei Merkzeichen H), und ihre Tochter, die sie pflegt, setzt zusätzlich den Pflegepauschbetrag von 1.100 Euro an.

Für Kosten, die der Pauschbetrag nicht abdeckt, kann eine Einzelabrechnung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in Frage kommen. Das ist ein Thema für das Finanzamt oder eine Steuerberatung.

Pflegegrad 4 oder 5: Was ändert sich beim Pauschbetrag?

Pflegegrad und GdB sind zwei getrennte Feststellungen: Den Pflegegrad stellt die Pflegekasse fest, den GdB das Versorgungsamt. Ein hoher Pflegegrad ersetzt keinen GdB. Der erhöhte Pauschbetrag von 7.400 Euro hängt am Merkzeichen H, nicht am Pflegegrad. Im Bescheid sehen Sie, ob das Merkzeichen H eingetragen ist. Wie der Pflegegrad entsteht, erklärt Pflegegrad beantragen; was schon bei Pflegegrad 1 zusteht, steht unter Pflegegrad 1: Leistungen. Welche Zuschüsse es an Ihrem Wohnort gibt, zeigt der Förder-Finder.

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Dieser Text ersetzt keine Steuerberatung. Wer unsicher ist, fragt einen Lohnsteuerhilfeverein, eine Steuerberaterin oder das Finanzamt.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist der Behindertenpauschbetrag bei GdB 50?

1.140 Euro im Jahr (§ 33b Absatz 3 EStG). Bei einem Steuersatz von 30 Prozent entspricht das rechnerisch rund 342 Euro weniger Steuer; Ihr Wert hängt von Ihrem Einkommen ab.

Brauche ich Belege für den Behindertenpauschbetrag?

Nein. Der Pauschbetrag gilt anstelle der Einzelnachweise für Ausgaben, die durch die Behinderung entstehen, etwa für Hilfe im Alltag, Pflege und erhöhten Wäschebedarf (§ 33b Absatz 1). Sie weisen nur den GdB nach.

Kann ich zusätzlich Kosten absetzen?

Für Hilfe im Alltag, Pflege und erhöhten Wäschebedarf gilt nur der Pauschbetrag, das Gesetz lässt dafür nur eine einheitliche Wahl zu (§ 33b Absatz 1). Ob Sie andere Kosten zusätzlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ansetzen können, klären Sie mit einer Steuerberatung oder dem Finanzamt.

Wie beantrage ich den Behindertenpauschbetrag?

Einen eigenen Antrag beim Finanzamt gibt es nicht; Sie tragen den GdB und gegebenenfalls die Merkzeichen in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ der Steuererklärung ein. Voraussetzung ist, dass das Versorgungsamt den GdB festgestellt hat. Den Feststellungsantrag stellen Sie dort.

Kann ich den Pauschbetrag meines Kindes bekommen?

Ja, auf Antrag. Nutzt das Kind den Pauschbetrag nicht selbst, wird er auf die Eltern übertragen, grundsätzlich je zur Hälfte (§ 33b Absatz 5). Sie brauchen die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes.

Gilt der erhöhte Betrag auch für Pflegegrad 4 und 5?

Der Pflegegrad allein reicht nicht. Das Gesetz nennt den erhöhten Betrag von 7.400 Euro für Hilflose, Blinde und Taubblinde. Hilflos sind Menschen, die bei den täglichen Verrichtungen dauernd fremde Hilfe brauchen. Ob das auf Sie zutrifft, zeigt der Bescheid mit dem Merkzeichen H. Der Pflegegrad entscheidet dagegen über den Pflegepauschbetrag der Person, die pflegt.

Bekomme ich die Fahrtkostenpauschale zusätzlich zum Pauschbetrag?

Ja, sie ist ein eigener Abzug nach § 33 Absatz 2a EStG. Sie läuft aber als außergewöhnliche Belastung; das Finanzamt zieht davon die zumutbare Belastung ab, die von Ihrem Einkommen abhängt.

Ändern sich die Beträge 2027?

Die Beträge gelten seit 2021 unverändert. In den Gesetzentwürfen, die wir geprüft haben, steht keine Änderung zum 1. Januar 2027; Gewissheit gibt erst das veröffentlichte Gesetz.

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Quellen und Prüfung

Zuletzt geprüft: Oktober 2026. Verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Stelle.