Behinderten-Pauschbetrag-Rechner
Wählen Sie den Grad der Behinderung (GdB) und die Merkzeichen aus dem Bescheid. Der Rechner zeigt den Pauschbetrag nach § 33b Einkommensteuergesetz und rechnet an einem Beispiel vor, wie viel Steuer das im Jahr sparen kann. Die Beträge sind Stand Oktober 2026, gespeichert wird nichts.
GdB 50, keine Merkzeichen
- Pauschbetrag im Jahr
- 1.140 €
Rechenbeispiel: Bei 0 % wären das rund 0 € weniger Steuer im Jahr.
Unter GdB 20 sieht das Gesetz keinen Pauschbetrag vor. Mit einem Merkzeichen H, Bl oder TBl gilt der erhöhte Betrag trotzdem.
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Rechenbeispiel, keine Steuerberatung. Der Pauschbetrag steht so im Einkommensteuergesetz (§ 33b EStG), Stand Oktober 2026; Änderungen sind möglich. Die Ersparnis ist ein Rechenbeispiel: Der Rechner multipliziert den Pauschbetrag mit dem Steuersatz, den Sie selbst auswählen, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Das ist keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Ob Sie den Pauschbetrag erhalten und wie viel Steuer Sie sparen, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen, Ihrem Einkommen, Ihrer Veranlagung und weiteren Abzügen ab; verbindlich ist nur Ihr Steuerbescheid. Hilfe für Ihren Fall geben ein Lohnsteuerhilfeverein, eine Steuerberaterin oder Ihr Finanzamt. Die Eingaben werden nicht gespeichert.
So kommt der Betrag zustande
Das Gesetz staffelt den Pauschbetrag nach dem Grad der Behinderung, von 384 € bei GdB 20 bis 2.840 € bei GdB 100. Wer hilflos (Merkzeichen H), blind (Bl) oder taubblind (TBl); ersetzt den Betrag nach GdB, beides zusammen gibt es nicht (§ 33b Abs. 3 Satz 3), bekommt 7.400 €. Der Pauschbetrag ersetzt die Einzelnachweise für Hilfe im Alltag, Pflege und erhöhten Wäschebedarf; Belege brauchen Sie dafür nicht. Die Tabelle mit allen Stufen und die Eintragung in die Steuererklärung stehen im Artikel Behinderten-Pauschbetrag: Tabelle nach GdB.
Dazu kann eine Fahrtkostenpauschale kommen: 900 € bei GdB mindestens 80, oder GdB mindestens 70 mit Merkzeichen G, 4.500 € bei Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H (§ 33 Abs. 2a EStG). Sie zählt als außergewöhnliche Belastung, das Finanzamt zieht davon die zumutbare Belastung ab. Der Rechner nennt sie deshalb nur als Hinweis.
Pflegen Sie einen Angehörigen?
Der Behinderten-Pauschbetrag gehört der Person mit Behinderung. Wer sie zu Hause pflegt, kann zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag ansetzen: 600 € bei Pflegegrad 2 bis 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5.
Zum Pflege-Pauschbetrag-Rechner
Häufige Fragen
Was ist der Grad der Behinderung (GdB)?
Eine Zahl zwischen 20 und 100 in Zehnerschritten, die das Versorgungsamt im Feststellungsbescheid festlegt. Ab GdB 50 gilt man als schwerbehindert und bekommt einen Schwerbehindertenausweis. Für den Pauschbetrag reicht schon GdB 20.
Wo finde ich meine Merkzeichen?
Auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises oder im Feststellungsbescheid. H heißt hilflos, Bl blind, TBl taubblind, G gehbehindert, aG außergewöhnlich gehbehindert.
Reicht ein Pflegegrad für den Pauschbetrag?
Nein. Der Pauschbetrag hängt am GdB oder an einem Merkzeichen aus dem Bescheid des Versorgungsamts. Ein Pflegegrad der Pflegekasse ist ein anderes Verfahren. Wer einen Pflegegrad hat, kann den GdB zusätzlich beantragen; bei hohem Pflegegrad wird oft auch das Merkzeichen H geprüft.
Warum ist die Ersparnis nur ein Rechenbeispiel?
Der Pauschbetrag senkt Ihr zu versteuerndes Einkommen. Wie viel Steuer das spart, hängt von Ihrem Steuersatz ab, und der ist bei jedem anders. Der Rechner rechnet mit dem Satz, den Sie wählen. Genau zeigt es erst Ihr Steuerbescheid oder Ihre Steuersoftware.
Kann ich den Pauschbetrag meines Kindes nutzen?
Ja, auf Antrag. Nutzt das Kind den Pauschbetrag nicht selbst, wird er auf die Eltern übertragen, grundsätzlich je zur Hälfte (§ 33b Absatz 5). Sie brauchen dafür die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes.
Werden meine Angaben gespeichert?
Nein. Der Rechner läuft vollständig in Ihrem Browser. Es wird nichts an uns oder Dritte übertragen.
Quellen
Beträge am 23. Oktober 2026 gegen den Gesetzestext geprüft (gesetze-im-internet.de, § 33b EStG (Fassung vom 23.10.2026) und § 33 Abs. 2a EStG). Sie gelten seit 2021.
- § 33b EStG, Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
- § 33 EStG, Außergewöhnliche Belastungen (Abs. 2a: behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale)
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